Kann ein Verkäufer dieselbe Sache mehrmals verkaufen?
Es kann vorkommen, dass der Verkäufer einer Sache nach Abschluss eines Kaufvertrags von einem anderen Kaufinteressenten ein besseres Angebot erhält. Kann er in diesem Fall einfach mit dem neuen Kaufinteressenten einen Kaufvertrag abschließen oder ist dies nicht möglich, da er die Sache bereits anderweitig verkauft hat?
Kann ein Verkäufer dieselbe Sache mehrmals verkaufen?
In Deutschland ist es möglich, dass der Verkäufer dieselbe Sache an mehrere Interessenten verkaufen kann. Denn allein durch den Abschluss des Kaufvertrags erhält der Käufer noch nicht das Eigentum an der Sache. Dazu ist vielmehr ein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich. Der Verkäufer und der Käufer müssen einen weiteren Vertrag zur Übereignung der verkauften Sache abschließen. Zusammen mit der Übergabe der Sache erhält der Käufer dann das Eigentum an der Kaufsache. Der Verkäufer kann daher grundsätzlich über denselben Kaufgegenstand unzählige Kaufverträge abschließen.
Der Verkäufer kann die verkaufte Sache aber nur einmal an einen Käufer übereignen!
Dem Verkäufer ist es nur einmal möglich, das Eigentum an der Kaufsache an einen der Käufer zu übertragen. Welchen Käufer er auswählt, kann er selbst entscheiden. Er ist insofern nicht an der zeitlichen Reihenfolge der Kaufvertragsschlüsse gebunden. Hat der Verkäufer einmal das Eigentum an einen Käufer übertragen, gehen die anderen Käufer leer aus. Der Verkäufer kann nicht noch einmal das Eigentum übertragen, da er schließlich nicht mehr Eigentümer der Sache ist.
Welche Rechte stehen den Käufern einer bereits verkauften und nicht mehr im Eigentum des Verkäufers stehenden Sache zu?
Inhalt des Kaufvertrags ist unter anderem die Pflicht des Verkäufers dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Er muss dem Käufer also das Eigentum übertragen. Hat der Verkäufer aber das Eigentum an der Kaufsache an einen der Käufer bereits übertragen, kann er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag mit den anderen Käufern auf Eigentumsverschaffung nicht mehr erfüllen. Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Der Verkäufer begeht damit eine Pflichtverletzung und die Käufer können gemäß § 283 BGB Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist natürlich, dass den Käufern durch die Nichterfüllung der Eigentumsverschaffung ein Schaden entstanden ist.
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